(1) Für in einer Dienststelle (einem Dienststellenteil) innerhalb einer Arbeitsstätte beschäftigte Bedienstete hat – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist –, wenn bis zu 19 Bedienstete regelmäßig beschäftigt werden, mindestens eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei 20 bis 29 regelmäßig beschäftigten Bediensteten haben mindestens zwei Bedienstete und für je weitere zehn Bedienstete hat mindestens eine zusätzliche Bedienstete oder ein zusätzlicher Bediensteter nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung zur Verfügung zu stehen.
(2) Abweichend von Abs. 1 haben für Dienststellen (Dienststellenteile) innerhalb einer Arbeitsstätte, in denen die Unfallgefahren mit jenen in einem Büro vergleichbar sind, für bis zu 29 Bedienstete mindestens eine Bedienstete oder ein Bediensteter, für 30 bis 49 Bedienstete mindestens zwei Bedienstete und für je weitere 20 Bedienstete mindestens eine zusätzliche Bedienstete oder ein zusätzlicher Bediensteter nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung zur Verfügung zu stehen.
(3) Erst-Helferinnen und Erst-Helfer (Abs. 1 und 2) müssen nachweislich für die Erste Hilfe ausgebildet sein. Für die Ausbildung gilt Folgendes:
1. In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten muss es sich bei der Ausbildung um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln.
2. In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Erst-Helferin bzw. der Erst-Helfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinn des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997) absolviert hat.
Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helferinnen und Erst-Helfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren; für Erst-Helferinnen bzw. Erst-Helfer gemäß Z 2 gilt dies erst ab 1. Jänner 2015. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin bzw. den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß während der für die jeweilige Dienststelle (den jeweiligen Dienststellenteil) innerhalb einer Arbeitsstätte üblichen Arbeitszeit unter Berücksichtigung der aufgrund der Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helferinnen und Erst-Helfern zur Verfügung steht.
(5) Die Abs. 1, 3 und 4 finden auch auf Baustellen Anwendung. Auf auswärtigen Arbeitsstellen finden sie dann Anwendung, wenn die dort beschäftigten Bediensteten - zum Beispiel aufgrund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe oder der vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel - besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind.
(6) Werden auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so haben die betroffenen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter bei der Wahrnehmung der der Dienstgeberin (§ 2 Z 3 W-BedSchG 1998) nach den Abs. 1 und 4 übertragenen Aufgaben zusammenzuarbeiten.
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