(1) In jeder Dienststelle (jedem Dienststellenteil) innerhalb einer Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Dienststelle (dem Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
(2) Werden in einer Dienststelle (einem Dienststellenteil) innerhalb einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig nicht mehr als vier Bedienstete beschäftigt, kann die Bereitstellung der für diese Bediensteten erforderlichen Mittel für die Erste Hilfe auch in einer (einem) in derselben Arbeitsstätte gelegenen unmittelbar benachbarten Dienststelle (Dienststellenteil) erfolgen.
(3) Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern sowie in hygienisch einwandfreiem und jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
(4) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:
1. eine ausführliche Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung,
2. Vermerke mit den Namen der in der Arbeitsstätte beschäftigten Erst-Helferinnen und Erst-Helfer, einschließlich eines Hinweises auf deren telefonische Erreichbarkeit und
3. die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser.
(5) Es ist dafür zu sorgen, daß in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Bediensteten im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
(6) In Dienststellen (Dienststellenteilen) innerhalb einer Arbeitsstätte mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(7) Die Abs. 1 sowie 3 bis 6 finden auch auf Baustellen mit der Maßgabe Anwendung, daß bei von der Gemeinde Wien eingerichteten und betriebenen Baustellen auch deren Lage und räumliche Ausdehnung besonders zu berücksichtigen sind.
(8) Auf auswärtigen Arbeitsstellen finden die Abs. 1 sowie 3 bis 5 dann Anwendung, wenn die dort beschäftigten Bediensteten - zum Beispiel aufgrund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe oder der vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel - besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind.
(9) Werden auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so haben die betroffenen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter bei Wahrnehmung der der Dienstgeberin (§ 2 Z 3 W-BedSchG 1998) nach den Abs. 1 bis 8 übertragenen Aufgaben zusammenzuarbeiten.
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