Diese Verordnung regelt die in Dienststellen (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998), Arbeitsstätten (§ 2 Z 4 W-BedSchG 1998), Baustellen (§ 2 Z 5 W-BedSchG 1998) und auswärtigen Arbeitsstellen (§ 2 Z 6 W-BedSchG 1998) zu treffenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise