(1) Hinsichtlich
1. der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, der Prüfpflichten (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen, Prüfung nach Aufstellung), der Information, der Unterweisung, der Aufstellung, der Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen, der Erprobung, der Verwendung und der Wartung sowie der besonderen Arbeiten und der Erstellung eines Prüfbefundes (Prüfplanes) im Zusammenhang mit der Benutzung von Arbeitsmitteln,
2. der besonderen Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel,
3. der Leitern und Gerüste sowie
4. der Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 60 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024 und deren Anhänge A bis C nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7Anwendung.
(2) Soweit in den §§ 3 bis 5, 11, 14 bis 18, 21 bis 26, 29, 31, 32 und 34 bis 39 AM-VO auf Bestimmungen der §§ 4, 5, 12, 14, 33, 35, 37, 38 und 62 ASchG verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 4, 5, 10, 12, 28, 30, 32, 33 und 52 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit in der AM-VO auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinne des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) Unter den in § 8 Abs. 4 AM-VO genannten (fachkundigen) Betriebsangehörigen sind (fachkundige) Bedienstete zu verstehen.
(5) Soweit in den §§ 19, 23, 23a, 26, 27 und 29 AM-VO auf betriebliche Gegebenheiten, betriebliche Verhältnisse oder Betriebsanweisungen Bezug genommen wird, sind darunter die Gegebenheiten bzw. Verhältnisse in Dienststellen der Gemeinde Wien (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998) bzw. Dienstanweisungen zu verstehen.
(6) Unter dem in § 42 Abs. 7 AM-VO genannten ArbeitnehmerInnenschutz ist der Bedienstetenschutz zu verstehen.
(7) Werden zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ausgeführt, hat die Dienstgeberin Arbeitsmittel auszuwählen, die einen angemessenen Schutz vor dem Abstürzen der Bediensteten bieten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz der Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden. Die Dienstgeberin hat durch geeignete Vorkehrungen die mit dem Arbeitsmittel für die Bediensteten verbundenen Gefahren so gering wie möglich zu halten. Erforderlichenfalls ist die Anbringung von Absturzsicherungen vorzusehen.
(8) Soweit in § 23a Abs. 6 und § 23b Abs. 3 AM-VO auf Baustellen im Sinn des ASchG Bezug genommen wird, sind darunter Baustellen im Sinn des § 2 Z 5 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
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