(1) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 nach den §§ 1 bis 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996, zu erstellen und erforderlichenfalls anzupassen.
(2) Unter den in § 2 Abs. 1 Z 3 DOK-VO genannten Arbeitnehmer/innen sind die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 1 bis 3 DOK-VO enthaltenen Verweisungen auf § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 4 und 5, § 5, § 37, § 40, § 45 und § 63 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 4 und 5, § 5, § 32, § 34, § 39 und § 53 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) Der Verweis in § 2 Abs. 2 Z 1 DOK-VO auf den 5. Abschnitt des ASchG ist als Verweis auf den 5. Abschnitt des W-BedSchG 1998 zu verstehen.
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