(1) Das Protokoll hat zu enthalten:
a) den Ort und die Zeit der Sitzung sowie die anwesenden Mitglieder des Personalvertretungsausschusses;
b) die entschuldigten Ausschußmitglieder unter Anführung des Entschuldi gungsgrundes;
c) die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung (§§ 5 ff.);
d) sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, den Ein und Auslauf (§ 6);
e) die Anträge in wörtlicher Fassung;
f) die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
g) das ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen und Wahlen;
h) die Auszüge von wichtigen Debatten;
i) die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);
j) die zur Information der Ausschußmitglieder gemachten Mitteilungen.
(2) Ein Mitglied des Personalvertretungsausschusses kann verlangen, daß Verhandlungsgegenstände, die nicht im Abs. 1 angeführt sind, in das Protokoll aufzunehmen sind.
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