(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Landeslehrer ausscheidet, die
a) am Stichtag noch nicht einen Monat Landesbedienstete des Dienststandes sind;
b) gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
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