(1) Personen, denen eine Wohnung gemäß § 1 in Miete überlassen werden soll, müssen einen dringenden Wohnungsbedarf nachweisen.
(2) Ein dringender Wohnungsbedarf liegt vor, wenn die bisher benützte Wohnung nicht größer ist als das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche gemäß § 17 Abs. 3 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2001.
(3) Darüber hinaus darf das höchstzulässige Nettojahreseinkommen bei einer Haushaltsgröße von
einer Person | 20 400 Euro |
zwei Personen | 30 400 Euro |
drei Pesonen | 34 400 Euro |
vier Personen | 38 400 Euro |
nicht überschreiten; für jede weitere Person erhöht sich das höchstzulässige Jahreseinkommen um jeweils | 2 240 Euro |
(4) Diese Beträge vermindern oder erhöhen sich erstmals ab dem 1. Jänner 2006 in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index für Juni des laufenden Jahres, beginnend mit 2005, zum Indexwert für Juni 2004 ergibt. Bei der Neuberechnung ist kaufmännisch auf durch zehn teilbare Eurobeträge zu runden. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres.
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