Die Überlassung einer Wohnung in Miete, die in einer Baulichkeit gelegen ist, welche gemäß dem Schillingeröffnungsbilanzgesetz neu zu bewerten war und bis zum 31. Dezember 1981 den gemäß § 58 Abs. 3 Z 2 des Mietrechtsgesetzes außer Kraft getretenen Bindungen des Zinsstoppgesetzes, BGBl. Nr. 132/1954, unterlag, darf nur an Personen erfolgen, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen.
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