Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1989 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen der Wiener Landesregierung vom 26. Februar 1985, LGBl. für Wien Nr. 19 und 20 nach Maßgabe des § 62 Abs. 8 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, außer Kraft.
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