(1) Als zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß § 20 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 ist jener Teil des monatlichen Familieneinkommens (§ 2 Z 15 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989) anzusehen, der wie folgt zu ermitteln ist:
Bei einer Haushaltsgröße von einer Person bleiben 733,99 Euro, bei einer Haushaltsgröße von zwei Personen 901,14 Euro anrechnungsfrei; für jede weitere Person erhöht sich der Freibetrag um jeweils 98,11 Euro. Das diese Grenze übersteigende Einkommen wird in Einkommensstufen unterteilt, wobei in der
1. | Einkommensstufe | 2,91 Euro |
2. | Einkommensstufe | 3,27 Euro |
3. | Einkommensstufe | 3,63 Euro |
4. | Einkommensstufe | 4,00 Euro |
5. | Einkommensstufe | 4,36 Euro |
6. | Einkommensstufe | 4,72 Euro |
7. | Einkommensstufe | 5,09 Euro |
8. | Einkommensstufe | 5,45 Euro |
9. | Einkommensstufe | 5,81 Euro |
10. | Einkommensstufe | 6,18 Euro |
11. | Einkommensstufe | 6,54 Euro |
12. | Einkommensstufe | 6,90 Euro |
13. | Einkommensstufe | 7,27 Euro |
je 7,27 Euro des Monatseinkommens in der jeweiligen Einkommensstufe zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar sind. Eine Einkommensstufe beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 58,14 Euro; für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensstufe um 3,63 Euro.
(2) Übersteigt das nach Abs. 1 ermittelte Einkommen die Summe von 13 Einkommensstufen, so gebührt keine Wohnbeihilfe.
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