Festlegung der für die Ermittlung des Marktpreises bestimmenden mitteleuropäischen Strombörse
Vorwort
§ 1
Mit dieser Verordnung wird zum Zweck der Ermittlung der Ausgleichsabgaben gemäß § 51 Abs. 3 Z. 1 und 2 WElWG 2001 die für die Ermittlung des Marktpreises bestimmende mitteleuropäsche Strombörse festgelegt.
§ 2
Gemäß § 51 Abs. 8 WElWG wird die Frankfurter „European Energy Exchange“ (EEX) als Strombörse festgelegt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.