(1) Das Dienstalter beginnt mit der Aufnahme in die Wehr. Nachgewiesene Vordienstzeiten in anderen Wehren werden jedoch auf Ansuchen auf das Dienstalter angerechnet. Ebenso werden im Verbande einer anderen Wehr abgelegte Schulungen anerkannt, wenn hierüber ein ausreichender Nachweis erbracht wird.
(2) Wehrangehörige, die aus persönlichen oder beruflichen Gründen vorübergehend an der Dienstleistung verhindert sind, können von der Kommandantin bzw. vom Kommandanten bis zur Dauer eines Jahres beurlaubt werden.
(3) Die Wehr hat über jede wehrangehörige Person ein Personalblatt zu führen, in welches die Daten gemäß § 19 des Wiener Feuerwehrgesetzes einzutragen sind.
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