(1) Der Einsatz der Wehren erfolgt entweder durch die Nachrichtenzentrale der Feuerwehr der Stadt Wien oder auf Grund unmittelbar bei den Brandmelde stellen der Wehren einlaufender Anzeigen. In letzterem Falle ist die Aus rückung unverzüglich mittels der Notrufnummmer an die Nachrichtenzentrale zu melden.
(2) Über jeden Einsatz ist auf dem hiefür vorgesehenen Vordruck ein Akti onsbericht abzufassen und dem Magistrat einzusenden.
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