(1) In der Anzeige über die Aufstellung oder den Bestand einer Betriebs feuerwehr sind ihre Stärke und Ausrüstung anzugeben.
(2) Wesentliche Änderungen in der Stärke und Ausrüstung, insbesondere ein Absinken unter den im § 14 Abs. 2 des Wiener Feuerwehrgesetzes festgesetzten Mindeststand, sind dem Magistrat innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
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