Einleitung von kaltreinigerhältigen Abwässern in den Misch- oder Schmutzwasserkanal
Vorwort
§ 1
Kaltreiniger sind flüssige Reinigungsmittel, die in der Lage sind, Öl, Fett und Konservierungsmittel von metallisch blanken oder lackierten Oberflächen abzulösen oder zu entfernen und in eine wäßrige Phase zu übertragen.
§ 2
(1) Abwässer, die in den Misch- oder Schmutzwasserkanal eingeleitet werden, dürfen nur dann Kaltreiniger enthalten, wenn diese gemäß der ÖNORM B 5104 Abwasserverhalten von Reinigungsmitteln („Kaltreinigern bzw. Lösungsmittelreinigern“), auf nicht wässriger Basis für Fahrzeug- und Motorenreinigung – Anforderungen, Prüfung, Normkennzeichnung – Ausgabe 1. Oktober 1996, geprüft wurden und den Anforderungen dieser ÖNORM entsprechen. Die Einleitung von Abwässern, die andere Kaltreiniger enthalten, ist unzulässig.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
1. einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
2. einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
3. einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
4. einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck – gegebenenfalls mittels ergänzender Tests – beurteilen können,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren es ermöglichen, das berechtigte Ziel des Umweltschutzes für Straßenkanäle und des Abwässerentsorgungssystems vor der Einleitung schädlicher Stoffe, das im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht durch diese Verordnung verfolgt wird, in angemessener und ausreichender Weise zu erreichen.
§ 3
Regenwasserkanäle sind lediglich zur Ableitung von Regenwässern und reinen Wässern bestimmt. Die Einleitung von Abwässern, die Kaltreiniger enthalten, in Regenwasserkanäle ist unzulässig.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.