(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), BGBl. II Nr. 16/2013, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Soweit
1. in den §§ 5 und 6 NastV auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3
W-BedSchG 1998,
2. in § 5 Abs. 3 NastV auf die Belegschaftsorgane Bezug genommen wird, ist darunter das in § 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2012, genannte Organ der Personalvertretung und
3. in § 6 Abs. 1 NastV auf die Betriebsabläufe Bezug genommen wird, sind darunter die Abläufe in Dienststellen der Stadt Wien
zu verstehen.
(3) Die in § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 NastV enthaltenen Verweisungen auf § 7, §§ 12 und 14 sowie § 15 Abs. 5 und 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 7, §§ 10 und 12 sowie § 13 Abs. 5 und 6 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
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