(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 und 6 W-BedSchG 1998 in den Bereichen des Krankenhaus- und Gesundheitswesens, des Veterinärwesens sowie in Labors, wenn für die Bediensteten die Gefahr besteht, sich mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten zu verletzen.
(2) Scharfe oder spitze medizinische Instrumente im Sinn dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zur Durchführung bestimmter medizinischer Tätigkeiten, die schneiden, stechen und Verletzungen oder Infektionen verursachen können (zB Injektionsnadeln).
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