§ 2 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung optische Strahlung — Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung
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(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 10 und des § 13 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010, sowie deren Anhänge A und B nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VOPST auf Arbeitgeber oder Arbeitgeber innen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
1. in § 4 Abs. 5 VOPST auf die Betriebsangehörigen Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998), und
2. in § 13 Abs. 3 VOPST auf die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassenen Bescheide Bezug genommen wird, sind darunter die auf Grund des W-BedSchG 1998 oder des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, erlassenen Bescheide
zu verstehen.
(4) Die in § 4 Abs. 4 Z 3, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 2 und 3 und § 10 VOPST enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 12, § 13, § 14, § 15, § 33 Abs. 5, § 66, § 69 und § 70 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 10, § 11, § 12, § 13, § 28 Abs. 5, § 56, § 59 und § 60 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
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