(1) Die Gebühr für die Durchführung der Untersuchung nach § 1 beträgt je angefangener Viertelstunde 32 Euro.
(2) Die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses nach § 1 beträgt 3,50 Euro.
(3) Die Dauer der Untersuchung nach Abs. 1 umfasst die Zeit für die Untersuchung der Tiere einschließlich der Prüfung der entsprechenden Dokumente.
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