§ 6 § 6 Sondergebühren für medizinische Wunschleistungen — LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2026
Die Sondergebühren für medizinische Wunschleistungen werden, soweit diese angeboten werden, für alle öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten in der Anlage 2 festgesetzt.
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