§ 6 Sondergebühren für medizinische Wunschleistungen — LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2026
Rückverweise
Die Sondergebühren für medizinische Wunschleistungen werden, soweit diese angeboten werden, für alle öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten in der Anlage 2 festgesetzt.