Rückverweise
(1) Die aufgrund § 1 Abs. 1 lit. a und b eingehobenen Kommissionsgebühren fließen dem Land zu.
(2) Die aufgrund § 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Gemeinde zu.
(3) Die Einhebung der Kommissionsgebühren erfolgt durch Barzahlung, Post- oder Banküberweisung. Die Entrichtung ist im jeweiligen Akt in geeigneter Weise zu vermerken.
(4) Eine Kommissionsgebühr nach § 1 Abs. 1 lit. a und b ist nicht vorzuschreiben, wenn die Gebührenpflicht das Land trifft.
(5) Eine Kommissionsgebühr nach § 1 Abs. 1 lit. c ist nicht vorzuschreiben, wenn die Gebührenpflicht die Gemeinde trifft.
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