§ 4 § 4Ertrag, Art der Einhebung — Landes- und Gemeindekommissionsgebührenverordnung
Rückverweise
(1) Die aufgrund § 1 Abs. 1 lit. a und b eingehobenen Kommissionsgebühren fließen dem Land zu.
(2) Die aufgrund § 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Gemeinde zu.
(3) Die Einhebung der Kommissionsgebühren erfolgt durch Barzahlung, Post- oder Banküberweisung. Die Entrichtung ist im jeweiligen Akt in geeigneter Weise zu vermerken.
(4) Eine Kommissionsgebühr nach § 1 Abs. 1 lit. a und b ist nicht vorzuschreiben, wenn die Gebührenpflicht das Land trifft.
(5) Eine Kommissionsgebühr nach § 1 Abs. 1 lit. c ist nicht vorzuschreiben, wenn die Gebührenpflicht die Gemeinde trifft.
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§ 4 Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
…§ 4. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Sachgüter: a) Produkte gemäß dem nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM in…