Rückverweise
Die Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Arzthaus Großes Walsertal“, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 19.02.1993, ABl.Nr. 10/1993, wird wie folgt geändert:
1. In der Präambel wird die Wortfolge „nachstehende Vereinbarung getroffen“ durch die Wortfolge „einen Gemeindeverband gegründet“ ersetzt.
2. Der Präambel werden folgende Sätze angefügt:
„Da die Gemeinde Damüls in ihrer Gemeindevertretung beschlossen hat, dem Gemeindeverband beitreten zu wollen, war eine Änderung der Vereinbarung notwendig. In diesem Zusammenhang wurden auch weitere Änderungen vorgenommen und von den Mitgliedsgemeinden, aufgrund der Beschlüsse ihrer Gemeindevertretungen nachstehende Vereinbarung getroffen:“
3. In Art. I. Abs. 1 wird nach dem Wort „Blons,“ das Wort „Damüls,“ eingefügt.
4. In Art. I. Abs. 2 wird die Wortfolge „nach dem bereits genehmigten Bauplan des Architekten Mag. Bruno Spagolla, Bludenz,“ durch den Ausdruck „und auf GSt. 1334/6 in EZ 215, Grundbuch 90016 Sonntag, eine Rettungsgarage“ ersetzt.
5. In Art. II. Abs. 1 Z. 1.2. wird nach dem Wort „Verbandsobmann“ die Wortfolge „bzw. die Verbandsobfrau“ eingefügt.
6. In Art. II. Abs. 2 wird die bisherige Z. 2.3. gestrichen und die bisherigen Z. 2.4. bis 2.9. als Z. 2.3. bis 2.8. bezeichnet. In der nunmehrigen Z. 2.5. wird nach dem Wort „Arzthauses,“ die Wortfolge „sowie der Rettungsgarage“ eingefügt und der Ausdruck „S 20.000,--“ durch den Ausdruck „EUR 2.200,00“ ersetzt.
7. In Art. II. Abs. 2 vorletzter und letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „und 2.3.“ gestrichen.
8. In Art. II. Abs. 3 wird nach dem Wort „Verbandsobmann“ die Wortfolge „bzw. der Verbandsobfrau“ eingefügt.
9. In Art. II. Abs. 3 Z. 3.5. wird nach dem Wort „Arzthauses“ die Wortfolge „sowie der Rettungsgarage“ eingefügt und der Ausdruck „S 20.000,--“ durch den Ausdruck „EUR 2.200,00“ ersetzt.
10. In Art. II. Abs. 3 vorletzter Satz wird nach dem Wort „Verbandsobmann“ die Wortfolge „bzw. die Verbandsobfrau“ sowie im letzten Satz nach dem Wort „Obmannes“ die Wortfolge „bzw. der neuen Obfrau“ eingefügt.
11. Der Art. III. lautet:
Die Verbandsversammlung besteht aus 6 Mitgliedern. Die verbandsangehörigen Gemeinden entsenden in die Verbandsversammlung nachstehende Anzahl von Mitgliedern mit folgenden Stimmrechten:
| Anzahl der zu entsendenden Vertreter |
| Stimmrechte der einzelnen Mitglieder |
| Gemeinde Blons | 1 | 1 |
| Gemeinde Damüls | 1 | 1 |
| Gemeinde Fontanella | 1 | 1 |
| Gemeinde Raggal | 1 | 2 |
| Gemeinde St. Gerold | 1 | 1 |
| Gemeinde Sonntag | 1 | 2“ |
12. In Art. IV. lauten die Abs. 1 und 2:
„1. Den Investitionsaufwand für die Errichtung des Arzthauses inkl. Baugrund und die Rettungsgarage haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Aufteilungsschlüssel zu tragen:
| Gemeinde Blons | 10,26% |
| Gemeinde Damüls | 10,00% |
| Gemeinde Fontanella | 13,68% |
| Gemeinde Raggal | 26,50% |
| Gemeinde St. Gerold | 11,12% |
| Gemeinde Sonntag | 28,44% |
Bei Investitionsaufwand handelt es sich um Aufwand, der auf das bestehende Gebäude gemacht wird und über den laufenden Erhaltungsaufwand hinausgeht. Investitionsaufwand liegt vor, wenn Aufwendungen baulichen Maßnahmen dienen, durch die die Wesensart des Gebäudes geändert oder durch die eine wesentliche Erhöhung des Nutzwertes oder der Nutzungsdauer bewirkt wird.
2. Für den durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Erhaltungs-, Verwaltungs- und Betriebsaufwand haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl aufzukommen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der Verwaltungszählung vom 31. Dezember des jeweils vorausgehenden Jahres maßgebend. Unter Erhaltungs-, Verwaltungs- und Betriebsaufwand sind jene Aufwendungen zu verstehen, welche dem ordnungsgemäßen Erhalt des Gebäudes dienen und nicht einen Investitionsaufwand darstellen. Es handelt sich vor allem um Aufwendungen im Zusammenhang mit regelmäßig wiederkehrenden notwendigen Ausbesserungen, durch die die Wesensart des Gebäudes nicht verändert wird.“
13. Art. V. lautet:
1. Ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung ist zulässig.
2. Ein Austritt durch einseitige Erklärung ist möglich.
3. Entspricht die Beitritts- bzw. Austrittserklärung der Gemeindeverbandsverordnung und dieser Vereinbarung, ist sie durch die Verbandsversammlung zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Die Änderungen der Vereinbarung aus dem Grund des Beitritts bzw. Austritts sind von den verbandsangehörigen Gemeinden unverzüglich herbeizuführen. Der Beitritt bzw. Austritt wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Änderung der Vereinbarung wirksam.
4. Eine Auflösung des Gemeindeverbandes durch Beschluss der verbandsangehörigen Gemeinden ist nach vorheriger Anhörung der Verbandsversammlung möglich. Art. IV. Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.“
14. In Art. VII. wird nach der Wortfolge „des Verbandsobmannes“ die Wortfolge „bzw. der Verbandsobfrau“ sowie nach der Wortfolge „der Verbandsobmann“ die Wortfolge „bzw. die Verbandsobfrau“ eingefügt.
15. In Art. IX. wird der Titel „Inkrafttretung“ durch den Titel „Inkrafttreten“ ersetzt.
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