Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Kundmachungsgesetzes, LGBl.Nr. 35/1989, wird kundgemacht, dass das Land Vorarlberg die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Wien über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe gemäß ihrem Art. 10 Abs. 1 zum Ende des Kalenderjahres 2025 gekündigt hat.
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