(1) Die Sonderzulage nach § 1 Abs. 1 gebührt in der Höhe von 139 Euro brutto pro Kalendermonat. Abweichend davon gebührt Landesbediensteten, deren Anspruch auf Dienstbezüge sich nach den Bestimmungen des 2. Unterabschnittes des 4. Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 („Gehaltssystem neu“) richtet, eine Sonderzulage nach § 1 Abs. 1 in der Höhe von 46,33 Euro brutto pro Kalendermonat.
(2) Landesbediensteten, deren Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, gebührt für diese Zeit eine dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzte Sonderzulage.
(3) Werden die Monatsbezüge zufolge einer Dienstverhinderung gekürzt oder eingestellt, so gebührt die Sonderzulage nur im Ausmaß der Monatsbezüge.
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