LandesrechtVorarlbergVerordnungenMonatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Landesbedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen§ 1

§ 1§ 1Anspruchsvoraussetzungen

In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date

(1) Landesbediensteten, die als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes beschäftigt sind und

a) dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz angehören oder

b) einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe angehören,

gebührt nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eine Sonderzulage zum Monatsbezug.

(2) Die Sonderzulage ist kein Teil des Monatsbezuges.

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