(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. November 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über eine monatliche Sonderzulage zum Zweck der vorübergehenden Entgelterhöhung für Gemeindebedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen im Jahr 2022, LGBl.Nr. 8/2023, die Verordnung der Landesregierung über eine monatliche Sonderzulage zum Zweck der vorübergehenden Entgelterhöhung für Gemeindebedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen im Jahr 2023, LGBl.Nr. 9/2023, und die Verordnung der Landesregierung über eine monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Gemeindebedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen im Jahr 2024, LGBl.Nr. 15/2024, rückwirkend außer Kraft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise