§ 8 § 8Unterbringungs- und Verpflegungsgebühren für Begleitpersonen — LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2025
(1) Keine Unterbringungsgebühr und keine Verpflegungsgebühr darf eingehoben werden für Begleitpersonen von
a) Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres,
b) Kindern, die auf einer Intensivstation bzw. auf einer Abteilung für Neonatologie untergebracht sind,
c) Kindern, die an einer chronischen Erkrankung leiden oder krebskrank sind,
d) Menschen mit Behinderung, sofern diese auf die Mitbetreuung durch eine Begleitperson angewiesen sind; eine solche wird vom Abteilungsleiter oder mit einem Behindertenpass nachgewiesen,
e) Müttern (Bezugspersonen), soweit es sich bei den Begleitpersonen um nicht anstaltsbedürftige Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres handelt.
(2) Keine Unterbringungsgebühr darf außerdem eingehoben werden für Begleitpersonen von Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres.
(3) Für Begleitpersonen von Kindern ab dem vollendeten siebten Lebensjahr bis zur Vollendung des elften Lebensjahres, die nicht unter eine Ausnahme des Abs. 1 fallen, ist die Unterbringungsgebühr nur für die ersten zehn Nächtigungen pro Krankenhaus und Aufenthalt zu entrichten.
(4) Vorbehaltlich der Abs. 1 bis 3 beträgt die Gebühr für die Unterbringung von Begleitpersonen (Unterbringungsgebühr) 37,00 Euro pro Nächtigung.
(5) Für Begleitpersonen, die nach Abs. 1 nicht von der Verpflegungsgebühr befreit sind, beträgt die Gebühr für die Verpflegung (Verpflegungsgebühr) für
| a) ein Frühstück | 2,00 |
| b) ein Mittagessen | 6,00 |
| c) ein Abendessen | 4,00 |
Den Begleitpersonen obliegt es zu entscheiden, ob sie für die Dauer ihres Aufenthaltes eine Verpflegung in Anspruch nehmen.
(6) In den in den Abs. 4 und 5 genannten Gebühren ist – mit Ausnahme des Hospizes am See – die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
§ 4 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 4 Begriffsbestimmungen
…der Natur außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten erfolgt; 6. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 130/2025); 7. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 130/2025 8. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 130/2025); 9. Tagesmutter, Tagesvater (Tageseltern): eine natürliche Person, die allein, regelmäßig und entgeltlich grundsätzlich tagsüber a) im eigenen…
§ 16 Aufnahme eines Kindes
…Kindern, welche die institutionelle Einrichtung bereits besuchen. Diese Bestimmung gilt nicht für betriebliche institutionelle Einrichtungen. (3) Schulkinder, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 festgestellt wurde und die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohnsitzgemeinde die Schule besuchen, sind hinsichtlich der Aufnahme in eine institutionelle Einrichtung…
§ 9 StPEG 2004 · StPEG 2004 · Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
§ 9 § 9
…Sonderschulen (Sonderschulklassen) (1) Öffentliche Sonderschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf ( § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg…
§ 84 InvFG 2011 · InvFG 2011 · Investmentfondsgesetz 2011
§ 84 Wertpapierleihe
…dass die Rechte der Anteilinhaber ausreichend gesichert sind (Wertpapierleihe). Im Rahmen dieser Berechtigung darf die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung eines OGAW eine Ermächtigung gemäß § 8 Depotgesetz erteilen. Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten und auf Art. 11 der Richtlinie 2007/16/EG nähere Kriterien…
§ 1 S.BVB-ÜbertragungsVO · S.BVB-ÜbertragungsVO · Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Übertragungsverordnung
§ 1 Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde
§ 1 (1) In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen: 1. Angelegenheiten, wie sie in den §§ 6 bis 10 Tuberkulosegesetz , BG…
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