(1) Keine Unterbringungsgebühr und keine Verpflegungsgebühr darf eingehoben werden für Begleitpersonen von
a) Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres,
b) Kindern, die auf einer Intensivstation bzw. auf einer Abteilung für Neonatologie untergebracht sind,
c) Kindern, die an einer chronischen Erkrankung leiden oder krebskrank sind,
d) Menschen mit Behinderung, sofern diese auf die Mitbetreuung durch eine Begleitperson angewiesen sind; eine solche wird vom Abteilungsleiter oder mit einem Behindertenpass nachgewiesen,
e) Müttern (Bezugspersonen), soweit es sich bei den Begleitpersonen um nicht anstaltsbedürftige Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres handelt.
(2) Keine Unterbringungsgebühr darf außerdem eingehoben werden für Begleitpersonen von Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres.
(3) Für Begleitpersonen von Kindern ab dem vollendeten siebten Lebensjahr bis zur Vollendung des elften Lebensjahres, die nicht unter eine Ausnahme des Abs. 1 fallen, ist die Unterbringungsgebühr nur für die ersten zehn Nächtigungen pro Krankenhaus und Aufenthalt zu entrichten.
(4) Vorbehaltlich der Abs. 1 bis 3 beträgt die Gebühr für die Unterbringung von Begleitpersonen (Unterbringungsgebühr) 37,00 Euro pro Nächtigung.
(5) Für Begleitpersonen, die nach Abs. 1 nicht von der Verpflegungsgebühr befreit sind, beträgt die Gebühr für die Verpflegung (Verpflegungsgebühr) für
Euro | |
a) ein Frühstück | 2,00 |
b) ein Mittagessen | 6,00 |
c) ein Abendessen | 4,00 |
Den Begleitpersonen obliegt es zu entscheiden, ob sie für die Dauer ihres Aufenthaltes eine Verpflegung in Anspruch nehmen.
(6) In den in den Abs. 4 und 5 genannten Gebühren ist – mit Ausnahme des Hospizes am See – die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
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