(1) Für die Abgeltung von stationären und ambulanten Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind (Gastpatienten und Gastpatientinnen im Sinne des Art. I § 94 Abs. 2 Spitalgesetz), sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG (Regressfälle) wird der zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten wie folgt festgelegt:
Euro | |
a) Landeskrankenhaus Feldkirch | 1,76 |
b) Landeskrankenhaus Bludenz | 1,79 |
c) Landeskrankenhaus Bregenz | 1,87 |
d) Krankenhaus der Stadt Dornbirn | 1,70 |
e) Landeskrankenhaus Hohenems | 1,70 |
f) Landeskrankenhaus Rankweil | 2,48 |
g) Krankenhaus der Stiftung Maria Ebene | 1,98 |
(2) Die in Abs. 1 festgelegten Eurowerte sind mit dem Beihilfenäquivalent gemäß § 2 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes in der Höhe von 1,1111 zu multiplizieren.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden.
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