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Vorarlberg
Verordnungen
Landesbedienstete, Teuerungszulage
§ 5
§ 5 §5
In Kraft seit 01. Januar 2025
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§ 5 §5 — Landesbedienstete, Teuerungszulage
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Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
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