Die im § 7 Abs. 1 und 3 normierte Bestellung zur Leitung eines Fachbereichs bzw. Beauftragung zur Leitung einer weiteren Organisationseinheit in einer Abteilung sowie die im § 7 Abs. 2 und 3 festgelegten Rechte und Pflichten der Fachbereichsleitung bzw. der Leitung einer weiteren Organisationseinheit in einer Abteilung gelten sinngemäß auch für die Fachbereichsleitung bzw. Leitung einer weiteren Organisationseinheit in einer nachgeordneten Amtsstelle.
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