(1) Jede nachgeordnete Amtsstelle steht unter der Leitung eines oder einer Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der oder die nach Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin von der Landesregierung zu bestellen ist. Bei Verhinderung gehen die Rechte und Pflichten des Amtsstellenleiters oder der Amtsstellenleiterin auf die Stellvertretung über, die in gleicher Weise bestellt wird.
(2) Die im § 6 Abs. 2 bis 5 festgelegten Rechte und Pflichten des Abteilungsvorstandes oder der Abteilungsvorständin gelten sinngemäß auch für den Amtsstellenleiter oder die Amtsstellenleiterin.
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