(1) Jeder Fachbereich steht unter der Leitung eines oder einer Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der oder die auf Vorschlag des Abteilungsvorstandes oder der Abteilungsvorständin vom Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin bestellt wird. Wenn es im Hinblick auf die Größe des Fachbereiches oder den Umfang der im Rahmen des Fachbereiches zu besorgenden Aufgaben zweckmäßig ist, ist in gleicher Weise eine Stellvertretung zu bestellen.
(2) Der Fachbereichsleiter oder die Fachbereichsleiterin sorgt unter der Leitung des Abteilungsvorstandes oder der Abteilungsvorständin für einen geordneten Geschäftsgang im Fachbereich. Die im § 6 Abs. 3 bis 5 festgelegten Rechte und Pflichten des Abteilungsvorstandes oder der Abteilungsvorständin gelten sinngemäß auch für den Fachbereichsleiter oder die Fachbereichsleiterin.
(3) Allfällig bestehende weitere Organisationseinheiten stehen unter der Leitung eines oder einer Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der oder die vom Abteilungsvorstand oder der Abteilungsvorständin mit der Leitung derselben beauftragt wurde. Die in Abs. 2 festgelegten Rechte und Pflichten des Fachbereichsleiters oder der Fachbereichsleiterin gelten sinngemäß auch für den Leiter oder die Leiterin einer weiteren Organisationseinheit.
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