(1) Jede Abteilung steht unter der Leitung eines oder einer Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der oder die nach Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin von der Landesregierung zum Abteilungsvorstand oder zur Abteilungsvorständin bestellt wird. Bei Verhinderung gehen die Rechte und Pflichten des Abteilungsvorstandes oder der Abteilungsvorständin auf die Stellvertretung über, die in gleicher Weise bestellt wird.
(2) Der Abteilungsvorstand oder die Abteilungsvorständin leitet den Geschäftsgang in der Abteilung nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Sparsamkeit. Er oder sie richtet die zur Erfüllung aller Aufgaben, die der Abteilung nach der Geschäftseinteilung zukommen, erforderlichen Stellen nach den im ersten Satz genannten Grundsätzen und mit Zustimmung der für das Personalwesen zuständigen Abteilung ein. Er oder sie beschreibt weiters die eingerichteten Stellen, beantragt die Zuweisung der notwendigen Personal- und Sachausstattung und regelt den Dienstbetrieb.
(3) Alle der Abteilung zugewiesenen Bediensteten unterstehen dem Abteilungsvorstand oder der Abteilungsvorständin.
(4) Der Abteilungsvorstand oder die Abteilungsvorständin muss soweit als möglich die Rechts- und Sachlage der Abteilung kennen, damit er oder sie die der Abteilung zugewiesenen Bediensteten bei der Besorgung ihrer Aufgaben leiten und ihnen erforderlichenfalls die nötigen Weisungen erteilen kann.
(5) Der Abteilungsvorstand oder die Abteilungsvorständin ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Abteilung nach der Geschäftseinteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit er oder sie gemäß § 11 Abs. 5 Fachbereichsleiter oder Fachbereichsleiterinnen, Leiter oder Leiterinnen weiterer Organisationseinheiten oder sonstige der Abteilung zugewiesene Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung darauf beschränkt, dass hiefür ausreichend befähigte und zuverlässige Personen ausgewählt und diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise