(1) Der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin leitet unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau den inneren Dienst des Amtes der Landesregierung. Bei Verhinderung übernimmt eine von der Landesregierung bestimmte Person aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der Landesregierung die Vertretung.
(2) Der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin sorgt für die Gesetzmäßigkeit sowie möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Sparsamkeit des Geschäftsganges des Amtes der Landesregierung.
(3) Alle Bediensteten des Amtes der Landesregierung unterstehen dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin.
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