(1) Den Regierungsmitgliedern obliegt hinsichtlich der ihnen nach der Geschäftsverteilung obliegenden Aufgaben die fachliche Leitung der Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Regierungsmitglieder sind die Vorgesetzten derjenigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung, die mit den unter ihrer Leitung zu besorgenden Aufgaben betraut sind.
(3) Die Regierungsmitglieder sind berechtigt, sich jederzeit über die unter ihrer Leitung zu besorgenden Aufgaben des Amtes der Landesregierung zu unterrichten.
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