(1) Vorstand des Amtes der Landesregierung ist der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau. Bei Verhinderung gehen alle Obliegenheiten aus dieser Funktion auf die Stellvertretung über.
(2) Dem Vorstand unterstehen alle Bediensteten des Amtes der Landesregierung.
(3) Dem Vorstand obliegt, sofern nicht die Landesregierung hiefür zuständig ist, insbesondere:
a) die notwendige personelle Ausstattung des Amtes im Rahmen des Beschäftigungsrahmenplanes;
b) die notwendige sachliche Ausstattung des Amtes im Rahmen der im Voranschlag bereitgestellten Mittel;
c) die dienstrechtliche Behandlung der Landesbediensteten;
d) die Verfügung über die Verwendung der im Abs. 2 genannten Bediensteten.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, sich jederzeit über die gesamte Tätigkeit des Amtes der Landesregierung zu unterrichten.
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