§ 20 § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen — Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen § 19 Statuten nachgeordneter Fachdienststellen
§ 20 § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, ABl.Nr. 47/2019, außer Kraft.
(3) Vor dem 1. Jänner 2025 gemäß § 7 Abs. 6 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, ABl.Nr. 47/2019, beauftragte Fachbereichsleiter und Fachbereichsleiterinnen gelten als gemäß § 7 Abs. 1 bzw. § 9 bestellt.
(4) Die in § 12 vorgesehenen Organisationshandbücher sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten zu erstellen. Abweichend von § 11 Abs. 5 bis 7 sind bis dahin erteilte schriftliche Aufträge zur selbständigen Erledigung von Aufgaben auch ohne Ausweisung im Organisationshandbuch wirksam.
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