(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, ABl.Nr. 47/2019, außer Kraft.
(3) Vor dem 1. Jänner 2025 gemäß § 7 Abs. 6 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, ABl.Nr. 47/2019, beauftragte Fachbereichsleiter und Fachbereichsleiterinnen gelten als gemäß § 7 Abs. 1 bzw. § 9 bestellt.
(4) Die in § 12 vorgesehenen Organisationshandbücher sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten zu erstellen. Abweichend von § 11 Abs. 5 bis 7 sind bis dahin erteilte schriftliche Aufträge zur selbständigen Erledigung von Aufgaben auch ohne Ausweisung im Organisationshandbuch wirksam.
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