Das Amt der Landesregierung besorgt folgende Aufgaben:
a) unter der Leitung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau die diesem oder dieser im selbständigen Wirkungsbereich des Landes obliegenden besonderen Geschäfte als Landeshauptmann oder Landeshauptfrau;
b) unter der Leitung von Regierungsmitgliedern die der Landesregierung sowie einzelnen ihrer Mitglieder im selbständigen Wirkungsbereich des Landes obliegenden Geschäfte;
c) unter der Leitung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau oder anderer Mitglieder der Landesregierung die ihnen obliegenden Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung;
d) unter der Leitung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau oder anderer Mitglieder der Landesregierung die ihnen übertragene Verwaltung von Bundesvermögen;
e) die ihm durch Gesetz als selbständige Behörde übertragenen Geschäfte;
f) die ihm durch Gesetz übertragenen Geschäfte für sonstige bei ihm eingerichtete Kollegialorgane, Beiräte und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.
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