§ 18 § 18 Kanzleiordnung — Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung
Gliederung
3. Abschnitt Geschäftsgang § 11 Zuständigkeit zur Erledigung von Aufgaben
§ 18 § 18 Kanzleiordnung
Rückverweise
Das Nähere über die Geschäftsabläufe im Amt der Landesregierung ist in einer vom Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin zu erlassenden Kanzleiordnung zu regeln. Für nachgeordnete Fachdienststellen gilt dies nur, soweit im für diese geltenden Statut (§ 1 Abs. 2) nichts anderes bestimmt ist.
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