§ 17 § 17 Bundesrechnungsdienst — Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung
Gliederung
3. Abschnitt Geschäftsgang § 11 Zuständigkeit zur Erledigung von Aufgaben
§ 17 § 17 Bundesrechnungsdienst
Die Bundesvorschriften über die Buchhaltung, Gebarung und Verrechnung in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung werden durch diese Geschäftsordnung nicht berührt.
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