(1) Die Organwalter des Amtes der Landesregierung haben bei Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit in einzelnen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist, Vorbringen an den ihnen unmittelbar vorgesetzten Organwalter zu richten und Weisungen an den ihnen unmittelbar nachgeordneten Organwalter zu erteilen.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 können
a) Vorgesetzte Auskünfte von allen nachgeordneten Organwaltern einholen;
b) die Abteilungsvorstände oder Abteilungsvorständinnen, die Amtsstellenleiter oder Amtsstellenleiterinnen, die Fachdienststellenleiter oder Fachdienststellenleiterinnen und die diesen vorgesetzten Organwalter miteinander unmittelbar dienstlich verkehren;
c) Vorbringen an andere als unmittelbar vorgesetzte Organwalter gerichtet und Weisungen an andere als unmittelbar nachgeordnete Organwalter erteilt werden, wenn diese innert nützlicher Frist nicht zu erreichen sind.
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