§ 15 § 15 Befangenheit — Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung
Gliederung
3. Abschnitt Geschäftsgang § 11 Zuständigkeit zur Erledigung von Aufgaben
§ 15 § 15 Befangenheit
Die Bestimmungen des § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gelten für die Organwalter des Amtes der Landesregierung auch in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung.
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