(1) Die Erledigung von inhaltlich und organisatorisch komplexen Aufgaben von besonderer Bedeutung kann, wenn dies zweckdienlich ist, durch Projektarbeit unterstützt werden.
(2) Die Entscheidung darüber, ob eine Aufgabe durch Projektarbeit unterstützt werden soll, obliegt
a) bei abteilungs- oder dienststelleninternen Projekten dem Abteilungsvorstand oder der Abteilungsvorständin bzw. dem Amtsstellenleiter oder der Amtsstellenleiterin oder dem Fachdienststellenleiter oder der Fachdienststellenleiterin und
b) bei abteilungs- oder dienststellenübergreifenden Projekten
1. den Abteilungsvorständen oder Abteilungsvorständinnen bzw. den Amtsstellenleitern oder den Amtsstellenleiterinnen oder den Fachdienststellenleitern oder Fachdienststellenleiterinnen im Einvernehmen nach Anhörung der zuständigen Mitglieder der Landesregierung und des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin,
2. dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin nach Anhörung der zuständigen Mitglieder der Landesregierung,
3. dem zuständigen Mitglied der Landesregierung nach Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin,
4. den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen nach Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin,
5. dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau nach Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin,
6. der Landesregierung als Kollegialorgan.
(3) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über Organisation und Ablauf von Projektarbeit erlassen.
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