(1) Die Organwalter des Amtes der Landesregierung haben ihre vorgesetzten und nachgeordneten Organwalter über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sein können, in Kenntnis zu setzen.
(2) Bei der Besorgung von Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich anderer Abteilungen, Amtsstellen oder Fachdienststellen betreffen, hat die federführende Organisationseinheit in zweckentsprechender Weise (z.B. Besprechungen, schriftliche Stellungnahme, Übermittlung von Entwürfen) Verbindung zu den mitbetroffenen Organisationseinheiten herzustellen. Federführend ist jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, in deren Aufgabenbereich die Angelegenheit in der Hauptsache fällt. In Zweifelsfällen hat der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin zu entscheiden, in wessen Aufgabenbereich eine Angelegenheit in der Hauptsache fällt.
(3) Behält sich das Regierungsmitglied gemäß § 11 Abs. 2 die Erledigung von Aufgaben vor, die sich der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin gemäß § 11 Abs. 3 vorbehalten hat, so ist die Erledigung vor ihrer Abfertigung dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin zur Kenntnis zu bringen.
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