(1) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung sowie die ihnen nachgeordneten Amtsstellen und Fachdienststellen haben die ihnen nach der Geschäftseinteilung bzw. im Falle der Fachdienststellen nach deren Statut zukommenden Aufgaben des Amtes der Landesregierung zu besorgen.
(2) Die nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Regierungsmitglieder können sich, soweit nicht die Landesregierung als Kollegialorgan zuständig ist, die Erledigung von Aufgaben für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten.
(3) Der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin kann sich, soweit nicht das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied selbst gemäß Abs. 2 tätig wird, die Erledigung von Aufgaben für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten, wenn ihm oder ihr dies insbesondere
a) aus den Gründen des § 5 Abs. 2,
b) zur Wahrung der Einheitlichkeit der Landesverwaltung,
c) zur Wahrung der Rechte des Landes oder
d) in Fragen der Zusammenarbeit mit anderen Gebietskörperschaften geboten erscheint.
(4) Der Abteilungsvorstand oder die Abteilungsvorständin kann sich, soweit nicht das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied gemäß Abs. 2 bzw. der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin gemäß Abs. 3 selbst tätig wird, die Erledigung von Aufgaben der nachgeordneten Amtsstellen für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten.
(5) Der Abteilungsvorstand oder die Abteilungsvorständin kann die der Abteilung zugewiesenen Fachbereichsleiter oder Fachbereichsleiterinnen, Leiter oder Leiterinnen weiterer Organisationseinheiten und sonstigen Bediensteten mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen. Solche Aufträge werden mit schriftlicher Ausweisung im Organisationshandbuch wirksam.
(6) Der Amtsstellenleiter oder die Amtsstellenleiterin kann die der Amtsstelle zugewiesenen Fachbereichsleiter oder Fachbereichsleiterinnen, Leiter oder Leiterinnen weiterer Organisationseinheiten und sonstigen Bediensteten mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen. Solche Aufträge werden mit schriftlicher Ausweisung im Organisationshandbuch wirksam.
(7) Der Fachdienststellenleiter oder die Fachdienststellenleiterin kann die der Fachdienststelle zugewiesenen Bediensteten mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen. Solche Aufträge werden mit schriftlicher Ausweisung im Organisationshandbuch wirksam.
(8) Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können vom Landesamtsdirektor oder von der Landesamtsdirektorin mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt werden. Solche Aufträge bedürfen der Schriftform.
§ 12
(1) Für jede Abteilung, nachgeordnete Amtsstelle und nachgeordnete Fachdienststelle ist ein Organisationshandbuch zu erstellen und im zentralen Dokumentenmanagementsystem abzulegen. Änderungen des Organisationshandbuches können vom Abteilungsvorstand oder der Abteilungsvorständin, vom Amtsstellenleiter oder der Amtsstellenleiterin bzw. vom Fachdienststellenleiter oder der Fachdienststellenleiterin vorgenommen werden. Allen der Abteilung, Amtsstelle oder Fachdienststelle zugewiesenen Bediensteten ist Gelegenheit zu geben, sich an der Erstellung des Organisationshandbuches zu beteiligen.
(2) Im Organisationshandbuch sind insbesondere auszuweisen:
a) die Aufbauorganisation der Abteilung, Amtsstelle oder Fachdienststelle,
b) die Aufgaben der Fachbereiche und weiteren Organisationseinheiten,
c) Leitungen und Stellvertretungen,
d) die wesentlichsten Verantwortungsbereiche von Stellen,
e) Genehmigungsvorbehalte gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 und Aufträge zur selbständigen Erledigung von Aufgaben gemäß § 11 Abs. 5 bis 7 sowie
f) zentrale organisatorische Festlegungen (z.B. Dienstbetriebszeiten, Aktenführung, Zusammenarbeit, Zugriffsrechte, internes Kontrollsystem), wozu auch Vorbereitungen für den Dienstbetrieb gefährdende Ereignisse (z.B. Nuklearunfälle, länger andauernde großflächige Stromausfälle) zählen.
(3) Der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin kann nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Organisationshandbuches erlassen.
(4) Die Erstellung und jede Änderung des Organisationshandbuches ist den der Abteilung, Amtsstelle oder Fachdienststelle zugewiesenen Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise