§ 10 § 10 Leiter oder Leiterin einer nachgeordneten Fachdienststelle — Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung
Gliederung
2. Abschnitt Führung § 3 Vorstand des Amtes der Landesregierung
§ 10 § 10 Leiter oder Leiterin einer nachgeordneten Fachdienststelle
(1) Jede nachgeordnete Fachdienststelle steht unter der Leitung eines oder einer Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der oder die nach Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin von der Landesregierung zu bestellen ist. Bei Verhinderung gehen die Rechte und Pflichten des Fachdienststellenleiters oder der Fachdienststellenleiterin auf die Stellvertretung über, die in gleicher Weise bestellt wird.
(2) Soweit aus dem für die Fachdienststelle gemäß § 1 Abs. 2 erlassenen Statut nichts anderes hervorgeht, gelten die im § 6 Abs. 2 bis 5 festgelegten Rechte und Pflichten des Abteilungsvorstandes oder der Abteilungsvorständin sinngemäß auch für den Fachdienststellenleiter oder die Fachdienststellenleiterin.
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