§ 1 — Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung
Gliederung
Rückverweise
(1) Diese Verordnung regelt den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung.
(2) Für nachgeordnete Fachdienststellen des Amtes der Landesregierung können in Statuten von dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen werden; die Statuten sind vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau mit Zustimmung der Landesregierung zu erlassen; sie sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
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