(1) Diese Verordnung regelt den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung.
(2) Für nachgeordnete Fachdienststellen des Amtes der Landesregierung können in Statuten von dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen werden; die Statuten sind vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau mit Zustimmung der Landesregierung zu erlassen; sie sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
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