(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhebezugzulage (§ 79 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988) beträgt 1.273,99 Euro. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner um 735,86 Euro und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 196,57 Euro.
(2) Der Mindestsatz für die Versorgungsgenusszulage (§ 89 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988) beträgt
a) für den überlebenden Ehegatten bzw. überlebenden eingetragenen Partner 1.273,99 Euro; der Mindestsatz erhöht sich für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 196,57 Euro;
b) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 468,58 Euro und nach diesem Zeitpunkt 832,68 Euro;
c) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 703,58 Euro und nach diesem Zeitpunkt 1.273,99 Euro;
d) für einen früheren Ehegatten bzw. früheren eingetragenen Partner 1.273,99 Euro.
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