LandesrechtVorarlbergVerordnungenZulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau

Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau

In Kraft seit 12. Oktober 2024
Up-to-date

§ 1 § 1 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum

Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 4107/1, 4107/2, 4108, 4109 und 7577, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 5000 m², hievon maximal 3.000 m² Verkaufsfläche für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), und maximal 2.000 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 750 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

§ 2 § 2 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau, LGBl.Nr. 6/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2017, außer Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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Anl. 1/EB